Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 117
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 16.12.2003 – B 1 KR 12/02 RZitiert von 8
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2002 – L 4 KR 212/00
- VG Sigmaringen, 19.10.2004 – 9 K 1888/02Zitiert von 1
- VG Minden, 30.06.2017 – 10 K 2490/14Zitiert von 1
- VG Minden, 30.06.2017 – 10 K 2489/14
- SG Koblenz, 29.09.2015 – S 8 KR 462/14
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.06.2026 – VI R 26/24Das Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung unterliegt bei unbeschränkter Steuerpflicht dem ProgressionsvorbehaltZitiert von 1
- LSG Hamburg, 15.05.2025 – 1 KR 23/24
- FG Münster, 28.08.2024 – 9 K 897/19 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/41#abs-1 (1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/41#abs-2 (2) § 40 Absatz 3, 3a und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/41#abs-3 (3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/41#abs-4 (4) (weggefallen)